STATUTA FRATRUM STi. SEBASTIANIErstlich wenn ein neuer Brudermeister auf S. SEBASTIANI erwählt wirdt, soll solches durch firmentlich anwesende Brüder geschehen, und sollen aus den Brüderen vier zu Wahl gesetzt werden, deren vier Brüderen Nahmen auf ein Papier oder Tafel geschrieben sollen werden und alßdann die Brüderen öventlich um den hohen Altar gehen, und jeder muß aus den obrigten Vieren, wenn ihn geliebet, seine Stimm geben, und vor jederen Nahmen, die in der Clation gesetzt, eine Linie gezeichnet werden, darbey der Pastor, und Vicarius St. Sebastiani, und zween die Elteste aus der Bruderschaft, und wer alsdann die meisten Stimmen hat, den Brüderen vorstellen. Zum Zweyden nach Erwehlung des Brudermeisters soll derselb vorm Hi Pastoren seinen Eydt ablegen, daß Er den Brüdern getreu soll sein, und nichts hinterlistig gegen die gemeinen Brüder Vorzunehmen, im widrigen alßobald einen anderen Brudermeister zu erwehlen. Zum Dritten was wegen der Brüder und Bruderschaft zu Thun, oder zu Lassen, Vorfallen würde, soll der Brudermeister darüber rathfragen, die Beysitzer zween von Glehn, und zween von Liedtbergner seithen, welche vier von den gemeinen Brüderen darzu renominiert werden sollen. Zum Vieriten und soll der Brudermeister Neue zur Bruderschaft aufnehmen, es seyen dan Ehrbahre Männer und Junggesellen, so keiner Laichtfertigkeit zugethan seyet, welche zovorn doch den vier Beysitzeren und dem Pastoren ahn Si. Sebastiani Tag, oder hinter der ruthen sollen vorgestellt werden. Fünftens. Und sollen jedweder der jungen angenohmenen Brüderen zum Schild an das Kleynod geben 6 (Währung nicht zu entziffern), und den Brüderen einen Reporth. Zum Sechsten und sollen alle Brüder gegenwertig sein ahn Si. Sebastiani Tag, und unter der ruthen, auf welche beyden Tag die Nahmen der Brüder sollen gelesen werden sambt dieser Ordtnung, so aber ausbleiben und keine Entschuldigung haben ihres Außbleibens sollen ein Liborum Wachst geben, zu Ehren des heylgi Sebastiani brennen. Zum Siebenten wenn die Verbrechern den Wachst weigerten zu geben den Brudermeistern, soll man das brachium Saeculare miplozieren, und gleichwohl auß dem Register als Zäncker außgethan werden. Zum Achten wenn einige der Brüderen sich ungebührlich mit Schelten, Zancken, Schlagen, Fressen und frechem Fluchen, und sonstem würden verhalten, sollen alsobald abgewiesen werden und ihre Nahmen als Ketzer und Zänker aus dem Register außgethan werden. Zum Neunten sollen keine Brüder angenohmen werden, welche keine Versicherung des Kleynodts können thun, würde aber der Brudermeister sambt den Beysitzeren solchen annehmen, sollen dieselbe allerzeith vor das Kleynodt gut thun. Zum Zehnten sollen keine außwendige Brüder auß anderen Kirspelen angenohmen werden. Zu Elften beim abschießen des Vogels soll der Brudermeister den den dritten thun, darnacher die vier Deputierte, oder jemand von den Brüderen auf ihren Platz, und also folgendts die Brüder ördentlich, nachdem sie gezeichnet, es seyn denn daß man sorgt, daß jeder sein Bestes mit schießen möge thun. Heinz Schiffer, Ehrenbrudermeister |