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Inhaltsverzeichnis Satzung


§1 Name und Sitz

  1. Die Bruderschaft trägt den Namen: "Sankt Sebastianus Bruderschaft der Pfarrgemeinde Glehn"

  2. Sitz der Bruderschaft ist: 41352 Korschenbroich Glehn


§2 Wesen und Aufgabe

  1. Die St. Sebastianus Bruderschaft Glehn ist eine Vereinigung der katholischen Pfarrgemeinde Glehn.

  2. Sie ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu christlichen Grundsätzen entsprechend der Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche bekennt und für deren Durchsetzung im öffentlichen Leben eintritt.

  3. Als kirchliche Vereinigung und ihrem Wahlspruch "Für Glaube, Sitte und Heimat" getreu, ist es die vornehmste Aufgabe der Bruderschaft, auf den Grundlagen des christlichen Glaubens das religiöse Leben zu fördern und zu vertiefen und für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben einzutreten. Sie ist bestrebt, Heimatliebe und Heimatsinn durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung des althergebrachten Brauchtums zu erhalten und zu verstärken.
    Die Mitglieder der Bruderschaft verpflichten sich, am Bruderschaftsleben aktiv teilzunehmen; sie beteiligen sich an den Veranstaltungen der Männerseelsorge und widmen sich caritativen Aufgaben.

  4. Als besondere soziale und caritative Einrichtung der Bruderschaft ist die "Hilfe für Sorgenkinder der Pfarr- und ehemaligen Zivilgemeinde Glehn" gegründet worden.
    Die St. Sebastianus Bruderschaft ist Träger dieser Aktion.

  5. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Bruderschaft kann jeder unbescholtene Mann christlichen Glaubens werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung anzuerkennen.
    Jedes Mitglied ist berechtigt, sich an den Wahlen und Entscheidungen der Generalversammlung aktiv zu beteiligen. Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich im Übrigen aus der Satzung.
    Das passive Wahlrecht zum Vorstand tritt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Bezirksvorsteher schriftlich oder mündlich zu erklären.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder der katholischen Kirche schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag länger als ein Jahr durch eigenes Verschulden im Rückstand bleibt.
    Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Aussprache zu geben.
    Die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist abschließend bindend und gültig.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das aktive Wahl- und Stimmrecht. Volljährige Mitglieder besitzen darüber hinaus auch das passive Wahlrecht.

  2. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft verpflichtet sich das Mitglied auf die christlichen Grundsätze der Bruderschaft und damit zu einer christlichen Lebensführung. Sofern dieses nicht der Fall ist, kann es das Recht auf die Königswürde oder ein Amt innerhalb der Bruderschaft nicht erwerben.

  3. Unter Beachtung dieser Ziffer zwei hat jedes Mitglied, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat, ein Anrecht auf die Königswürde; im Wiederholungsfalle kann das Anrecht auf die Königswürde erst nach einer Wartezeit von 6 Jahren erworben werden.
    Mitglieder, die das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ermitteln unter sich nach den Vorgaben des erweiterten Vorstandes einen Jungkönig. König und JungKönig ernennen jeweils 2 Minister.

  4. An allen kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie beim Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich möglichst alle Mitglieder beteiligen. Für die lebenden und verstorbenen Mitglieder wird mehrmals jährlich eine hl. Messe gefeiert.

  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag auf Aufforderung pünktlich an den zuständigen Bezirksvorsteher zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
    Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall die Beitragszahlung zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

  6. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen.

  7. Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand oder der Generalversammlung besonders geehrt werden. Jedes Mitglied erhält das Bruderschaftsabzeichen in Grün; bei 20jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Silber; und bei 30jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold; für außerordentliche Verdienste und besondere persönliche Leistungen kann die Generalversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes an Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft, an Mitglieder und Nichtmitglieder den "Ehrenteller" der Bruderschaft verleihen. Die Würde eines Ehrenbrudermeisters kann dem nicht mehr aktiven Brudermeister auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Generalversammlung verliehen werden, sofern er aus der aktiven Vorstandsarbeit ausgeschieden ist.


§5 Organe der Bruderschaft

  1. Organe der Bruderschaft sind:

    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand
    4. die Bezirksvertreter
       
  2. Die Generalversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst im Januar zum Patronatsfest eingeladen. Die Generalversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

  3. Aufgaben der Generalversammlung sind:

    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Bestellung von Kassenprüfern
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Ergänzungswahlen zum Vorstand
    6. Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
    7. Beschlussfassung und Änderung über die Satzung
    8. Beschlussfassung über die Auflösung der Bruderschaft
  4. Der Vorstand ist verpflichtet eine Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl und die Interessen der Bruderschaft und die Interessen der Mitglieder erfordern. Eine Generalversammlung ist einzuberufen, wenn 30 Mitglieder dies mit einer unterschriebenen Erklärung verlangen; dieser ist eine Erklärung beizufügen.

  5. Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Für alle Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

  6. Zur Änderung der Satzung und Entscheidung über die Auflösung der Bruderschaft ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt bei der Abstimmung über die Auflösung der Bruderschaft die erforderliche Mehrheit nicht zusammen, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Bei der erneuten Abstimmung genügt dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  7. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Brudermeister, Schriftführer und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  8. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Präses - der jeweils amtierende Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Pankratius Glehn
    2. dem Brudermeister und dessen Stellvertreter
    3. dem Rendanten und dessen Stellvertreter
    4. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
    5. 3 Beisitzer (auf 3 Jahre verteilt), darunter 1 Jugendbeisitzer

8a.  Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes nach § 5 Nr. 8 a - e und den vom Vorstand ernannten Bezirksvorstehern sowie dem amtierenden Bruderschaftskönig und seinen Ministern und dem Jungkönig und seinen Ministern, soweit die Volljährigkeit erreicht ist.

  1. a) Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre.
    Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Generalversammlung. Beginnend mit dem Jahre 2019 sind die Vorstandposten wie folgt neu zu besetzen:

    2019
    1. Schriftführer
    stellvertretender Brudermeister

    2020
    Brudermeister
    2. Schatzmeister

    2021
    2. Schriftführer
    1. Schatzmeister

    Die Wahl der Vorstandmitglieder wiederholt sich in den folgenden Jahren in gleicher Reihenfolge.

    b) Die Amtszeit der im Jahre 2006 gewählten Vorstandsmitglieder endet vorzeitig mit unter 9 a bestimmten Neuwahl.

  2. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Ernennung der Bezirksvorsteher
    3. Rechnungslegung für das abgelaufene Rechnungsjahr
    4. Erstattung der Tätigkeitsberichte
    5. Beschlussfassung für Aufnahmeanträge
    6. Einberufung der Generalversammlung
    7. Vertreter der Bruderschaft nach außen
       
  3. Einladungen zu den Generalversammlungen sind spätestens 14 Tage vor deren Beginn durch Wurfsendungen an die Mitglieder auszusprechen. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntmachung durch die Tagespresse.
    Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgen durch persönliche Einladungen oder per @mail in der Regel eine Woche vor Beginn.


§6 Einrichtungen und Veranstaltungen

  1. Die Bruderschaft pflegt die gesellschaftlichen und religiösen Beziehungen der Mitglieder untereinander durch besondere jeweils von der Mitgliederversammlung oder vom erweiterten Vorstand beschlossene Einrichtungen und Veranstaltungen.

  2. Der Bruderschaftskönig wird in jedem zweiten Jahr ermittelt und ist der Repräsentant der Bruderschaft bei öffentlichen Auftritten, um so die jahrhundertealte Tradition der Glehner Bruderschaft zu erhalten. Er erhält ein Königsgeld in der jeweils festgesetzten Höhe.

2a.   In jedem Jahr wird ein Jungkönig ermittelt. Aufgabe des Jungkönigs ist es, die Jugend der Bruderschaft nach Außen zu repräsentieren und während seiner Amtszeit den Jugendbeisitzer bei dessen Arbeit zu unterstützen. Er erhält ein Jungkönigsgeld in der jeweils vom Vorstand festgesetzten Höhe.

  1. Es werden besondere Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege eingerichtet, sowie ein sozialkaritativer Beratungsdienst unterhalten.
    Die Bruderschaft begründet als Träger besondere Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der AO 1977 vom 16.03.1976 dienen. Eine solche Einrichtung ist insbesondere die in § 2 Ziff. 4 dieser Satzung benannte "Hilfe für Sorgenkinder der Pfarrgemeinde Glehn und ehemaligen Zivilgemeinde Glehn".
    Die Finanzierung dieser Einrichtung erfolgt durch Sonderveranstaltungen der örtlichen kirchlichen und weltlichen Vereine, der Bruderschaft und durch Spenden. Die St. Sebastianus-Bruderschaft Glehn ist Träger dieser Einrichtung und ihr obliegt die Verwaltung der finanziellen Mittel. Die Bruderschaft ist verpflichtet eine besondere Kassenführung für diese Einrichtung zu unterhalten. Alle eingehenden Beträge sind getrennt nach Jahren, Spender und Vereinen in einem Kassenbuch aufzuzeichnen. Der Bestand ist auf einem Sparbuch anzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls getrennt nach jeder Zuwendung aufzuzeichnen. Verfügungsberechtigt über das Sparbuch sind der jeweils amtierende Brudermeister und Rendant nach Anweisung des erweiterten Vorstandes der Bruderschaft.
    Unterstützt werden solche Sorgenkinder, die körperlich und geistig hilflos sind. Die Auszahlung erfolgt nach Möglichkeit jährlich vor dem Weihnachtsfest entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt der Gemeinde Korschenbroich.
    Die Kosten der Geschäftsführung dieser besonderen Einrichtung werden von der Bruderschaftskasse getragen.
    Bei Auflösung der Bruderschaft oder dieser Sondereinrichtung wird der noch vorhandene Kassenbestand der Beschützenden Werkstatt des Kreises Neuss in Hemmerden zur Verfügung gestellt.
    Die St. Sebastianus-Bruderschaft Glehn ist im Rahmen dieser Satzung für die "Hilfe für Glehner Sorgenkinder der Pfarrgemeinde Glehn und ehemaligen Zivilgemeinde Glehn" selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel dieser Hilfsaktionen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder der Bruderschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Hilfeaktion. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Für diese "Hilfsaktion für die Sorgenkinder" ist beim zuständigen Finanzamt die Genehmigung im Sinne der §§ 51 ff AO zu beantragen.


§7 Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung der St. Sebastianus Bruderschaft Glehn fällt das Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Pankratius Glehn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§8 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 31.03.1979 von der Generalversammlung beschlossen, mit Beschlüssen der Generalversammlungen vom 19.01.1985, vom 21.01.1987, vom 18.01.2003 und vom 20.01.2007 jeweils geändert und ist in der vorliegen Fassung in Kraft.

Glehn, im Januar 2011